Restlohnforderung und Genugtuung | Berufung OR Arbeitsvertrag
Sachverhalt
A. Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vom 15. Juli 2014 trat X._____ (nach- folgend: Kläger) in ein bis zum 1. Oktober 2014 befristetes Arbeitsverhältnis mit sei- ner Arbeitgeberin Y._____ (nachfolgend: Beklagte). Da nach klägerischer Ansicht die Beklagte im Zuge des Arbeitsverhältnisses gegen verschiedene vertragliche Pflichten verstossen hatte, leitete der Kläger das Verfahren mit Schlichtungsgesuch vom 2. September 2016 an das Vermittleramt des Bezirks Imboden (heute: Vermittleramt Imboden) ein. B. Nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung vom 12. Oktober 2016 reichte der Kläger am 29. Oktober 2016 Klage samt Klagebewilligung vom 13. Okto- ber 2016 gegen die Beklagte innert Frist an das Regionalgericht Imboden ein (vorin- stanzliche Akten, act. I/1 bzw. act. I/2.1). In seinen Rechtsbegehren machte er sinn- gemäss eine Restlohnforderung in der Höhe von CHF 17'900.00 netto, eine Scha- denersatzforderung von CHF 10'000.00 sowie die Rückerstattung der Fahrkosten von der Beklagten geltend. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2016 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis zum 30. November 2016 gesetzt. In der nämlichen Verfügung wurde der Kläger überdies verpflichtet, dem Regionalgericht Imboden innert derselben Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben, woraufhin dieser per E-Mail vom 17. Januar 2017 eine solche mitteilte. Mit Klageant- wort beantragte die Beklagte am 29. November 2017 innert Frist die kostenfällige Abweisung der Klage (vorinstanzliche Akten, act. I.3). Zudem stellte sie den Verfah- rensantrag auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'500.00. C. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erliess der Einzelrichter am 24. März 2017 die Beweisverfügung (vorinstanzliche Akten, act. I.18). Gleichen- tags lud er mittels separater Verfügung die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung am Montag, 24. April 2017 vor. Anlässlich dieser Verhandlung kam keine gütliche Einigung zustande, woraufhin den Parteien das weitere Vorgehen in der Sache selbst vorgetragen wurde. D. Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 hiess der Einzelrichter in Zivilsachen das Ge- such der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung im Verfahren Proz. Nr. _____ gut. Der Kläger wurde verpflichtet, dem Regionalgericht Imboden innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides den Betrag von CHF 4'500.00. auf das Kon- to (Graubündner Kantonalbank, 7013 Domat/Ems, IBAN: CH53 0077 4000 0382
3 / 9 5310 2, SWIFT/BIC: GRKBCH2270A, BC-Nr. 774, Kontoinhaber: Regionalgericht Imboden, Domat/Ems) zu überweisen. Daraufhin reichte der Kläger am 13. Mai 2017 Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darauf trat der Einzelrichter am Kantonsgericht infolge Fristversäumnis nicht ein. Das Bundesgericht wies die anschliessend eingereichte Beschwerde gegen den Nichtein- tretensentscheid mit Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2018 als offensichtlich un- zulässig ab. E. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden setzte mit Ent- scheid vom 24. August 2017 dem Kläger eine erneute Nachfrist bis zum 4. Septem- ber 2017 zur Bezahlung der Sicherheitsleistung, verbunden mit der Androhung, dass das Gericht auf die Klage vom 29. Oktober 2016 nicht eintreten werde, falls die Si- cherheitsleistung nicht innert der gesetzten Frist bezahlt werde und zusätzlich sei der Gegenpartei noch eine Parteientschädigung zu bezahlen. F. Mit Gesuch vom 1. September 2017 beantragte der Kläger Befreiung seiner Person von der Sicherheitsleistung von CHF 4'500.00 sowie generell um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beklagte stellte in ihrer Stellungnahme darauf- hin den Antrag auf Nichteintreten. G. In der Folge wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 11. Oktober 2017 das Gesuch ab. Gleichzeitig wurde der Kläger verpflichtet, die strittige Sicherheitsleistung im Sinne einer Notfrist bis spätestens am
23. Oktober 2017 zu bezahlen. Überdies wurde der Kläger explizit auf Artikel 143 Abs. 3 ZPO hingewiesen, wonach die Frist für eine Zahlung an das Gericht dann ein- gehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Ge- richts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto belas- ten worden ist. Der Kläger wurde zudem auf die Rechtsfolgen hingewiesen, falls die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist geleistet werden sollte. Die eingeschrieben aufgebenene Sendung wurde an das vom Kläger bekanntgebene Zustelldomizil in der Schweiz versandt. H. Am 23. Oktober 2017 wurde dem Regionalgericht Imboden der dem Kläger eingeschrieben versandte Entscheid vom 11. Oktober 2017 retourniert. Gemäss Sendungsverlauf hat die Schweizerische Post in O.1_____ diese eingeschrieben versandte Sendung dem Kläger am 12. Oktober 2017 zur Abholung mit Frist bis zum
19. Oktober 2017 (Abholungseinladung) gemeldet. Am 25. Oktober 2017 wurde dem Kläger der erwähnte Entscheid erneut mit "normaler" A-Post an das angebenene Zu- stelldomizil in O.1_____ verschickt. In der Folge wurde weder die Sicherheitsleistung bezahlt, noch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt.
4 / 9 I. Mit Abschreibungsentscheid vom 8. November 2017, mitgeteilt am 8. Novem- ber 2017, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen beim Regionalgericht Imboden, was folgt (act. B.1): 1. Auf die Klage der Klägerin gegen die Beklagte wird zufolge Nichtleistung der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beklagten nicht eingetreten und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 2.
a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons und werden auf die Gerichtskasse genommen.
b) Der Kläger hat der Beklagten mit CHF 5'416.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). Zusammenfassend hielt das Regionalgericht Imboden in der Entscheidbegründung fest, dass der Kläger rechnen musste, jederzeit eine gerichtliche Sendung zu erhal- ten, da dieser insgesamt drei Verfahren anhängig hatte. Die Vorinstanz sah es aus dem Sendungsverlauf der eingeschriebenen Postsendung vom 11. Oktober 2017 als erwiesen, dass diese Sendung zur Abholung avisiert und innert der 7-tägigen Abhol- frist nicht abgeholt wurde. J. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde (recte: Berufung) an das Kantonsge- richt von Graubünden erheben (act. A.1). In seinen Rechtsbegehren beantragte der Berufungskläger sinngemäss, dass der Prozess Nr. 115-2016-25 erneut aufgenom- men werden solle. Weiter sei er, von der Leistung einer Sicherleistung in Höhe von CHF 4'500.00 sowie von der Pflicht eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 5'416.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten, zu befreien. K. Gestützt auf Art. 140 ZPO wurde der Berufungskläger daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsge- richt von Graubünden aufgefordert, bis zum 3. Januar 2018 ein neues Zustellungs- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. D.2). Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 wurde der Berufungskläger erneut darauf hingewiesen, eine „Schweizeranschriftˮ bis zum 15. Januar 2018 mitzuteilen (act. D.4). Da er auch dieser zweiten Aufforderung nicht nach kam, erfolgten sämtliche im Verlaufe des Verfahrens vorzunehmende Zu- stellungen gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 147 Abs. 2 ZPO durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt. K. Mit Berufungsantwort vom 8. März 2018 beantragte die Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefoch-
5 / 9 tenen Abschreibungsentscheid; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers (act. A.2). L. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Abschreibungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Beim angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Imboden handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endent- scheid. Die Berufung ist somit zulässig. Die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverord- nung, KGV; BR 173.100). 1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheid- begründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 8. November 2017 ist dem Berufungskläger am 9. November 2017 begründet zugegangen (act. E.2). Die Berufung erfolgte durch Ab- gabe am 5. Dezember 2017 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt (Deutschland) mit Eingang am 13. Dezember 2017 fristgerecht. Da die Rechtsschrift im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor-instanzlichen Ent- scheids frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Beru- fungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzel- nen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie
6 / 9 eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, in- wiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeut- same Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzli- chen Verfahrens entstanden sind (Reetz/Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Un- echte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend ge- macht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven – im Gegensatz zu echten Noven – im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). 4.1. Der Berufungskläger rügt in seiner Eingabe zunächst, dass die Berufungsbe- klagte in der Person ihres Alleinaktionärs – A._____ – Einfluss auf das Verfahren ausgeübt habe und so die korrekte Zustellung an die von ihm angebene Domizil- adresse vereitelt habe (act. A.1, S. 1 f.). Aus diesem Grund habe er keine Kenntnis vom am 11. Oktober 2017 verschickten Entscheid erhalten. 4.2. Vorliegend finden sich allerdings keine Hinweise in den Akten, die den vom Berufskläger vertretenen Standpunkt in irgendeiner Form stützen könnten. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht feststellt, verzichtet der Berufungskläger auf weitere Ausführungen, die eine plausible Erklärung bieten könnten, weshalb die Entgegen- nahme der Postsendung unterblieben ist (act. A.2, S. 3). 4.3. Im Rahmen der Berufung fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz angewendeten Zustellfiktion i.S.v. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gänz- lich und damit mit dem Verpassen der Frist zur Begleichung der Sicherheitsleistung.
7 / 9 Der Berufungskläger rechtfertigt sein Versäumnis einzig mit doch sehr gesuchten Ausreden. In diesem Kontext stellt sich grundsätzlich die Frage, ob überhaupt auf die Berufung in diesem Punkt eingetreten werden kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann dies jedoch offen gelassen werden. 4.4. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend festhält, hat der Berufungskläger bei Kenntnis des laufenden Verfahrens mit Zustellungen seitens des Regionalgerichts Imboden zu rechnen (act. A.2, S. 3). Entsprechend hätte er dafür besorgt sein müs- sen, dass sich sein Domizilhalter in der Schweiz darauf einstellt resp. sich entspre- chend organisiert. Unterlassungen desselben muss er sich – wie dies von der Beru- fungsbeklagten richtig vorgebracht worden ist – anrechnen lassen (act. A.2, S. 3). Das Regionalgericht Imboden hat zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die Zustel- lung an der vom Berufungskläger bekanntgebenen Adresse erfolgen kann. 4.5. In der Folge muss der Berufungskläger die Zustellfiktion gegen sich gelten lassen. Somit ist der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 11. Oktober 2017 ordnungsgemäss zugestellt worden und war somit fristauslösend. Da die Sicherheits- leistung nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden ist, ist das Regionalgericht Imboden zu Recht nicht auf die Klage des Berufungsklägers eingetreten. Die Beru- fung des Berufungsklägers ist in dieser Sache abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der Berufungskläger beantragt weiter in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren von der Leistung einer Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung befreit zu werden. In diesem Zusammenhang verkennt der Berufungskläger, dass dieser Streitpunkt bereits von der Vorinstanz rechtskräftig entscheiden worden ist und somit nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung gegen den Abschreibungsentscheid wegen Nichtleistung der Sicherheit bilden kann. Folglich ist auf den zweiten Antrag nicht einzutreten. 6.1. Weiter verbleibt noch, über die vom Regionalgericht Imboden festgelegte aus- sergerichtliche Entschädigung zu befinden, die vom Berufungskläger gerügt wird. In seiner Eingabe bezeichnet der Berufungskläger diese als skandalös und lebens- fremd. Zudem müsse sich die Berufungsbeklagte diese Summe selbst anrechnen lassen. Des Weiteren sei er arbeitslos und verfüge nicht über ein geregeltes Ein- kommen (act. A.1, S. 4). 6.2. Eine materielle Auseinandersetzung mit der durch die Vorinstanz vorgenom- mene Begründung findet nicht statt. Auf die bloss appellatorischen Äusserungen be- treffend Parteientschädigung ist nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang sei
8 / 9 darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die vom Berufungsbeklagten eingereichte Kostennote einzeln geprüft hat. 7.1. Da die Berufung insgesamt betrachtet sich als offensichtlich unbegründet er- weist, ergeht die Entscheidfindung in einzelrichtlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZ- PO). Zusammenfassend ergibt sich aus den dargelegten Gründen, dass die Beru- fung des Berufungsklägers abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8.1. Infolge Abweisung der Berufung unterliegt somit vorliegend der Berufungsklä- ger. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons und werden auf die Ge- richtskasse genommen. 8.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Berufungsbeklag- te für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsver- treter der Berufungsbeklagten verzichtete auf das Einreichen einer Honorarnote, weshalb dessen Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250)). In Berücksichtigung der Schwierig- keit der Sache und des mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint eine Entschä- digung im Umfang von CHF 600.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als ange- messen.
9 / 9 III.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 3 / 9
5310 2, SWIFT/BIC: GRKBCH2270A, BC-Nr. 774, Kontoinhaber: Regionalgericht
Imboden, Domat/Ems) zu überweisen. Daraufhin reichte der Kläger am 13. Mai 2017
Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden ein.
Darauf trat der Einzelrichter am Kantonsgericht infolge Fristversäumnis nicht ein. Das
Bundesgericht wies die anschliessend eingereichte Beschwerde gegen den Nichtein-
tretensentscheid mit Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2018 als offensichtlich un-
zulässig ab.
E.
Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden setzte mit Ent-
scheid vom 24. August 2017 dem Kläger eine erneute Nachfrist bis zum 4. Septem-
ber 2017 zur Bezahlung der Sicherheitsleistung, verbunden mit der Androhung, dass
das Gericht auf die Klage vom 29. Oktober 2016 nicht eintreten werde, falls die Si-
cherheitsleistung nicht innert der gesetzten Frist bezahlt werde und zusätzlich sei der
Gegenpartei noch eine Parteientschädigung zu bezahlen.
F.
Mit Gesuch vom 1. September 2017 beantragte der Kläger Befreiung seiner
Person von der Sicherheitsleistung von CHF 4'500.00 sowie generell um Erteilung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beklagte stellte in ihrer Stellungnahme darauf-
hin den Antrag auf Nichteintreten.
G.
In der Folge wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden
mit Entscheid vom 11. Oktober 2017 das Gesuch ab. Gleichzeitig wurde der Kläger
verpflichtet, die strittige Sicherheitsleistung im Sinne einer Notfrist bis spätestens am
23. Oktober 2017 zu bezahlen. Überdies wurde der Kläger explizit auf Artikel 143
Abs. 3 ZPO hingewiesen, wonach die Frist für eine Zahlung an das Gericht dann ein-
gehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Ge-
richts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto belas-
ten worden ist. Der Kläger wurde zudem auf die Rechtsfolgen hingewiesen, falls die
Zahlung nicht innert der gesetzten Frist geleistet werden sollte. Die eingeschrieben
aufgebenene Sendung wurde an das vom Kläger bekanntgebene Zustelldomizil in
der Schweiz versandt.
H.
Am 23. Oktober 2017 wurde dem Regionalgericht Imboden der dem Kläger
eingeschrieben versandte Entscheid vom 11. Oktober 2017 retourniert. Gemäss
Sendungsverlauf hat die Schweizerische Post in O.1_____ diese eingeschrieben
versandte Sendung dem Kläger am 12. Oktober 2017 zur Abholung mit Frist bis zum
19. Oktober 2017 (Abholungseinladung) gemeldet. Am 25. Oktober 2017 wurde dem
Kläger der erwähnte Entscheid erneut mit "normaler" A-Post an das angebenene Zu-
stelldomizil in O.1_____ verschickt. In der Folge wurde weder die Sicherheitsleistung
bezahlt, noch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt.
E. 4 (Mitteilung). Zusammenfassend hielt das Regionalgericht Imboden in der Entscheidbegründung fest, dass der Kläger rechnen musste, jederzeit eine gerichtliche Sendung zu erhal- ten, da dieser insgesamt drei Verfahren anhängig hatte. Die Vorinstanz sah es aus dem Sendungsverlauf der eingeschriebenen Postsendung vom 11. Oktober 2017 als erwiesen, dass diese Sendung zur Abholung avisiert und innert der 7-tägigen Abhol- frist nicht abgeholt wurde. J. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde (recte: Berufung) an das Kantonsge- richt von Graubünden erheben (act. A.1). In seinen Rechtsbegehren beantragte der Berufungskläger sinngemäss, dass der Prozess Nr. 115-2016-25 erneut aufgenom- men werden solle. Weiter sei er, von der Leistung einer Sicherleistung in Höhe von CHF 4'500.00 sowie von der Pflicht eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 5'416.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten, zu befreien. K. Gestützt auf Art. 140 ZPO wurde der Berufungskläger daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsge- richt von Graubünden aufgefordert, bis zum 3. Januar 2018 ein neues Zustellungs- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. D.2). Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 wurde der Berufungskläger erneut darauf hingewiesen, eine „Schweizeranschriftˮ bis zum 15. Januar 2018 mitzuteilen (act. D.4). Da er auch dieser zweiten Aufforderung nicht nach kam, erfolgten sämtliche im Verlaufe des Verfahrens vorzunehmende Zu- stellungen gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 147 Abs. 2 ZPO durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt. K. Mit Berufungsantwort vom 8. März 2018 beantragte die Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefoch-
E. 4.1 Der Berufungskläger rügt in seiner Eingabe zunächst, dass die Berufungsbe- klagte in der Person ihres Alleinaktionärs – A._____ – Einfluss auf das Verfahren ausgeübt habe und so die korrekte Zustellung an die von ihm angebene Domizil- adresse vereitelt habe (act. A.1, S. 1 f.). Aus diesem Grund habe er keine Kenntnis vom am 11. Oktober 2017 verschickten Entscheid erhalten.
E. 4.2 Vorliegend finden sich allerdings keine Hinweise in den Akten, die den vom Berufskläger vertretenen Standpunkt in irgendeiner Form stützen könnten. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht feststellt, verzichtet der Berufungskläger auf weitere Ausführungen, die eine plausible Erklärung bieten könnten, weshalb die Entgegen- nahme der Postsendung unterblieben ist (act. A.2, S. 3).
E. 4.3 Im Rahmen der Berufung fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz angewendeten Zustellfiktion i.S.v. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gänz- lich und damit mit dem Verpassen der Frist zur Begleichung der Sicherheitsleistung.
E. 4.4 Wie die Berufungsbeklagte zutreffend festhält, hat der Berufungskläger bei Kenntnis des laufenden Verfahrens mit Zustellungen seitens des Regionalgerichts Imboden zu rechnen (act. A.2, S. 3). Entsprechend hätte er dafür besorgt sein müs- sen, dass sich sein Domizilhalter in der Schweiz darauf einstellt resp. sich entspre- chend organisiert. Unterlassungen desselben muss er sich – wie dies von der Beru- fungsbeklagten richtig vorgebracht worden ist – anrechnen lassen (act. A.2, S. 3). Das Regionalgericht Imboden hat zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die Zustel- lung an der vom Berufungskläger bekanntgebenen Adresse erfolgen kann.
E. 4.5 In der Folge muss der Berufungskläger die Zustellfiktion gegen sich gelten lassen. Somit ist der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 11. Oktober 2017 ordnungsgemäss zugestellt worden und war somit fristauslösend. Da die Sicherheits- leistung nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden ist, ist das Regionalgericht Imboden zu Recht nicht auf die Klage des Berufungsklägers eingetreten. Die Beru- fung des Berufungsklägers ist in dieser Sache abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der Berufungskläger beantragt weiter in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren von der Leistung einer Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung befreit zu werden. In diesem Zusammenhang verkennt der Berufungskläger, dass dieser Streitpunkt bereits von der Vorinstanz rechtskräftig entscheiden worden ist und somit nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung gegen den Abschreibungsentscheid wegen Nichtleistung der Sicherheit bilden kann. Folglich ist auf den zweiten Antrag nicht einzutreten.
E. 5 / 9
tenen Abschreibungsentscheid; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Berufungsklägers (act. A.2).
L.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen
Abschreibungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;
SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen
Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist
die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Beim angefochtenen Entscheid
des Regionalgerichts Imboden handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endent-
scheid. Die Berufung ist somit zulässig. Die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des
Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge-
setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 7
der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverord-
nung, KGV; BR 173.100).
1.2.
Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung
des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheid-
begründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des
Regionalgerichts Imboden vom 8. November 2017 ist dem Berufungskläger am 9.
November 2017 begründet zugegangen (act. E.2). Die Berufung erfolgte durch Ab-
gabe am 5. Dezember 2017 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt
(Deutschland) mit Eingang am 13. Dezember 2017 fristgerecht. Da die Rechtsschrift
im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten.
2.
Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO
die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht
werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor-instanzlichen Ent-
scheids frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sut-
ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Beru-
fungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzel-
nen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie
E. 6 / 9 eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, in- wiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeut- same Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzli- chen Verfahrens entstanden sind (Reetz/Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Un- echte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend ge- macht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven – im Gegensatz zu echten Noven – im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1).
E. 6.1 Weiter verbleibt noch, über die vom Regionalgericht Imboden festgelegte aus- sergerichtliche Entschädigung zu befinden, die vom Berufungskläger gerügt wird. In seiner Eingabe bezeichnet der Berufungskläger diese als skandalös und lebens- fremd. Zudem müsse sich die Berufungsbeklagte diese Summe selbst anrechnen lassen. Des Weiteren sei er arbeitslos und verfüge nicht über ein geregeltes Ein- kommen (act. A.1, S. 4).
E. 6.2 Eine materielle Auseinandersetzung mit der durch die Vorinstanz vorgenom- mene Begründung findet nicht statt. Auf die bloss appellatorischen Äusserungen be- treffend Parteientschädigung ist nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang sei
E. 7 / 9 Der Berufungskläger rechtfertigt sein Versäumnis einzig mit doch sehr gesuchten Ausreden. In diesem Kontext stellt sich grundsätzlich die Frage, ob überhaupt auf die Berufung in diesem Punkt eingetreten werden kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann dies jedoch offen gelassen werden.
E. 7.1 Da die Berufung insgesamt betrachtet sich als offensichtlich unbegründet er- weist, ergeht die Entscheidfindung in einzelrichtlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZ- PO). Zusammenfassend ergibt sich aus den dargelegten Gründen, dass die Beru- fung des Berufungsklägers abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 / 9 darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die vom Berufungsbeklagten eingereichte Kostennote einzeln geprüft hat.
E. 8.1 Infolge Abweisung der Berufung unterliegt somit vorliegend der Berufungsklä- ger. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons und werden auf die Ge- richtskasse genommen.
E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Berufungsbeklag- te für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsver- treter der Berufungsbeklagten verzichtete auf das Einreichen einer Honorarnote, weshalb dessen Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250)). In Berücksichtigung der Schwierig- keit der Sache und des mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint eine Entschä- digung im Umfang von CHF 600.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als ange- messen.
E. 9 / 9 III.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- X._____ hat die Y._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit CHF 600.00 zu entschädigen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge-richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta-gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Ref.: Chur, 17. April 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK2 17 50
02. Oktober 2018 Entscheid II. Zivilkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Domenig In der zivilrechtlichen Berufung des X._____, Berufungskläger, gegen den Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Imboden, Einzelrichter, vom 8. November 2017, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Berufungs- beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Restlohnforderung und Genugtuung, hat sich ergeben:
2 / 9 I. Sachverhalt A. Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vom 15. Juli 2014 trat X._____ (nach- folgend: Kläger) in ein bis zum 1. Oktober 2014 befristetes Arbeitsverhältnis mit sei- ner Arbeitgeberin Y._____ (nachfolgend: Beklagte). Da nach klägerischer Ansicht die Beklagte im Zuge des Arbeitsverhältnisses gegen verschiedene vertragliche Pflichten verstossen hatte, leitete der Kläger das Verfahren mit Schlichtungsgesuch vom 2. September 2016 an das Vermittleramt des Bezirks Imboden (heute: Vermittleramt Imboden) ein. B. Nach erfolglos verlaufener Schlichtungsverhandlung vom 12. Oktober 2016 reichte der Kläger am 29. Oktober 2016 Klage samt Klagebewilligung vom 13. Okto- ber 2016 gegen die Beklagte innert Frist an das Regionalgericht Imboden ein (vorin- stanzliche Akten, act. I/1 bzw. act. I/2.1). In seinen Rechtsbegehren machte er sinn- gemäss eine Restlohnforderung in der Höhe von CHF 17'900.00 netto, eine Scha- denersatzforderung von CHF 10'000.00 sowie die Rückerstattung der Fahrkosten von der Beklagten geltend. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2016 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis zum 30. November 2016 gesetzt. In der nämlichen Verfügung wurde der Kläger überdies verpflichtet, dem Regionalgericht Imboden innert derselben Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben, woraufhin dieser per E-Mail vom 17. Januar 2017 eine solche mitteilte. Mit Klageant- wort beantragte die Beklagte am 29. November 2017 innert Frist die kostenfällige Abweisung der Klage (vorinstanzliche Akten, act. I.3). Zudem stellte sie den Verfah- rensantrag auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'500.00. C. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels erliess der Einzelrichter am 24. März 2017 die Beweisverfügung (vorinstanzliche Akten, act. I.18). Gleichen- tags lud er mittels separater Verfügung die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung am Montag, 24. April 2017 vor. Anlässlich dieser Verhandlung kam keine gütliche Einigung zustande, woraufhin den Parteien das weitere Vorgehen in der Sache selbst vorgetragen wurde. D. Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 hiess der Einzelrichter in Zivilsachen das Ge- such der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung im Verfahren Proz. Nr. _____ gut. Der Kläger wurde verpflichtet, dem Regionalgericht Imboden innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides den Betrag von CHF 4'500.00. auf das Kon- to (Graubündner Kantonalbank, 7013 Domat/Ems, IBAN: CH53 0077 4000 0382
3 / 9 5310 2, SWIFT/BIC: GRKBCH2270A, BC-Nr. 774, Kontoinhaber: Regionalgericht Imboden, Domat/Ems) zu überweisen. Daraufhin reichte der Kläger am 13. Mai 2017 Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darauf trat der Einzelrichter am Kantonsgericht infolge Fristversäumnis nicht ein. Das Bundesgericht wies die anschliessend eingereichte Beschwerde gegen den Nichtein- tretensentscheid mit Urteil 4A_383/2017 vom 11. August 2018 als offensichtlich un- zulässig ab. E. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden setzte mit Ent- scheid vom 24. August 2017 dem Kläger eine erneute Nachfrist bis zum 4. Septem- ber 2017 zur Bezahlung der Sicherheitsleistung, verbunden mit der Androhung, dass das Gericht auf die Klage vom 29. Oktober 2016 nicht eintreten werde, falls die Si- cherheitsleistung nicht innert der gesetzten Frist bezahlt werde und zusätzlich sei der Gegenpartei noch eine Parteientschädigung zu bezahlen. F. Mit Gesuch vom 1. September 2017 beantragte der Kläger Befreiung seiner Person von der Sicherheitsleistung von CHF 4'500.00 sowie generell um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beklagte stellte in ihrer Stellungnahme darauf- hin den Antrag auf Nichteintreten. G. In der Folge wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Imboden mit Entscheid vom 11. Oktober 2017 das Gesuch ab. Gleichzeitig wurde der Kläger verpflichtet, die strittige Sicherheitsleistung im Sinne einer Notfrist bis spätestens am
23. Oktober 2017 zu bezahlen. Überdies wurde der Kläger explizit auf Artikel 143 Abs. 3 ZPO hingewiesen, wonach die Frist für eine Zahlung an das Gericht dann ein- gehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Ge- richts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto belas- ten worden ist. Der Kläger wurde zudem auf die Rechtsfolgen hingewiesen, falls die Zahlung nicht innert der gesetzten Frist geleistet werden sollte. Die eingeschrieben aufgebenene Sendung wurde an das vom Kläger bekanntgebene Zustelldomizil in der Schweiz versandt. H. Am 23. Oktober 2017 wurde dem Regionalgericht Imboden der dem Kläger eingeschrieben versandte Entscheid vom 11. Oktober 2017 retourniert. Gemäss Sendungsverlauf hat die Schweizerische Post in O.1_____ diese eingeschrieben versandte Sendung dem Kläger am 12. Oktober 2017 zur Abholung mit Frist bis zum
19. Oktober 2017 (Abholungseinladung) gemeldet. Am 25. Oktober 2017 wurde dem Kläger der erwähnte Entscheid erneut mit "normaler" A-Post an das angebenene Zu- stelldomizil in O.1_____ verschickt. In der Folge wurde weder die Sicherheitsleistung bezahlt, noch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt.
4 / 9 I. Mit Abschreibungsentscheid vom 8. November 2017, mitgeteilt am 8. Novem- ber 2017, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen beim Regionalgericht Imboden, was folgt (act. B.1): 1. Auf die Klage der Klägerin gegen die Beklagte wird zufolge Nichtleistung der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beklagten nicht eingetreten und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 2.
a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons und werden auf die Gerichtskasse genommen.
b) Der Kläger hat der Beklagten mit CHF 5'416.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). Zusammenfassend hielt das Regionalgericht Imboden in der Entscheidbegründung fest, dass der Kläger rechnen musste, jederzeit eine gerichtliche Sendung zu erhal- ten, da dieser insgesamt drei Verfahren anhängig hatte. Die Vorinstanz sah es aus dem Sendungsverlauf der eingeschriebenen Postsendung vom 11. Oktober 2017 als erwiesen, dass diese Sendung zur Abholung avisiert und innert der 7-tägigen Abhol- frist nicht abgeholt wurde. J. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde (recte: Berufung) an das Kantonsge- richt von Graubünden erheben (act. A.1). In seinen Rechtsbegehren beantragte der Berufungskläger sinngemäss, dass der Prozess Nr. 115-2016-25 erneut aufgenom- men werden solle. Weiter sei er, von der Leistung einer Sicherleistung in Höhe von CHF 4'500.00 sowie von der Pflicht eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 5'416.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten, zu befreien. K. Gestützt auf Art. 140 ZPO wurde der Berufungskläger daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden der II. Zivilkammer des Kantonsge- richt von Graubünden aufgefordert, bis zum 3. Januar 2018 ein neues Zustellungs- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. D.2). Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 wurde der Berufungskläger erneut darauf hingewiesen, eine „Schweizeranschriftˮ bis zum 15. Januar 2018 mitzuteilen (act. D.4). Da er auch dieser zweiten Aufforderung nicht nach kam, erfolgten sämtliche im Verlaufe des Verfahrens vorzunehmende Zu- stellungen gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 147 Abs. 2 ZPO durch Publika- tion im kantonalen Amtsblatt. K. Mit Berufungsantwort vom 8. März 2018 beantragte die Y._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefoch-
5 / 9 tenen Abschreibungsentscheid; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers (act. A.2). L. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Abschreibungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide mittels des ordentlichen Rechtsmittels der Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Beim angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts Imboden handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endent- scheid. Die Berufung ist somit zulässig. Die Zuständigkeit der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) und Art. 7 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (Kantonsgerichtsverord- nung, KGV; BR 173.100). 1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheid- begründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 8. November 2017 ist dem Berufungskläger am 9. November 2017 begründet zugegangen (act. E.2). Die Berufung erfolgte durch Ab- gabe am 5. Dezember 2017 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Frankfurt (Deutschland) mit Eingang am 13. Dezember 2017 fristgerecht. Da die Rechtsschrift im Übrigen den Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor-instanzlichen Ent- scheids frei und unbeschränkt überprüfen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). Der Beru- fungskläger hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzel- nen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie
6 / 9 eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, in- wiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird (Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO m.w.H.). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich nur noch zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Umfasst sind damit sowohl echte als auch unechte Noven. Bei den echten Noven handelt es sich um für den Prozess bedeut- same Tatsachen, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzli- chen Verfahrens entstanden sind (Reetz/Theiler, a.a.O., N 56 zu Art. 317 ZPO). Un- echte Noven sind Tatsachen, die sich vor dem anzufechtenden Entscheid verwirklicht haben und die aus Unsorgfalt einer Partei oder mangels Kenntnis nicht geltend ge- macht worden sind. Unverzügliches Vorbringen vorausgesetzt, sind unechte Noven – im Gegensatz zu echten Noven – im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässig, nämlich dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 60 f. zu Art. 317 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese werden von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1). 4.1. Der Berufungskläger rügt in seiner Eingabe zunächst, dass die Berufungsbe- klagte in der Person ihres Alleinaktionärs – A._____ – Einfluss auf das Verfahren ausgeübt habe und so die korrekte Zustellung an die von ihm angebene Domizil- adresse vereitelt habe (act. A.1, S. 1 f.). Aus diesem Grund habe er keine Kenntnis vom am 11. Oktober 2017 verschickten Entscheid erhalten. 4.2. Vorliegend finden sich allerdings keine Hinweise in den Akten, die den vom Berufskläger vertretenen Standpunkt in irgendeiner Form stützen könnten. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht feststellt, verzichtet der Berufungskläger auf weitere Ausführungen, die eine plausible Erklärung bieten könnten, weshalb die Entgegen- nahme der Postsendung unterblieben ist (act. A.2, S. 3). 4.3. Im Rahmen der Berufung fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz angewendeten Zustellfiktion i.S.v. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gänz- lich und damit mit dem Verpassen der Frist zur Begleichung der Sicherheitsleistung.
7 / 9 Der Berufungskläger rechtfertigt sein Versäumnis einzig mit doch sehr gesuchten Ausreden. In diesem Kontext stellt sich grundsätzlich die Frage, ob überhaupt auf die Berufung in diesem Punkt eingetreten werden kann. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann dies jedoch offen gelassen werden. 4.4. Wie die Berufungsbeklagte zutreffend festhält, hat der Berufungskläger bei Kenntnis des laufenden Verfahrens mit Zustellungen seitens des Regionalgerichts Imboden zu rechnen (act. A.2, S. 3). Entsprechend hätte er dafür besorgt sein müs- sen, dass sich sein Domizilhalter in der Schweiz darauf einstellt resp. sich entspre- chend organisiert. Unterlassungen desselben muss er sich – wie dies von der Beru- fungsbeklagten richtig vorgebracht worden ist – anrechnen lassen (act. A.2, S. 3). Das Regionalgericht Imboden hat zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die Zustel- lung an der vom Berufungskläger bekanntgebenen Adresse erfolgen kann. 4.5. In der Folge muss der Berufungskläger die Zustellfiktion gegen sich gelten lassen. Somit ist der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 11. Oktober 2017 ordnungsgemäss zugestellt worden und war somit fristauslösend. Da die Sicherheits- leistung nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden ist, ist das Regionalgericht Imboden zu Recht nicht auf die Klage des Berufungsklägers eingetreten. Die Beru- fung des Berufungsklägers ist in dieser Sache abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der Berufungskläger beantragt weiter in Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren von der Leistung einer Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung befreit zu werden. In diesem Zusammenhang verkennt der Berufungskläger, dass dieser Streitpunkt bereits von der Vorinstanz rechtskräftig entscheiden worden ist und somit nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung gegen den Abschreibungsentscheid wegen Nichtleistung der Sicherheit bilden kann. Folglich ist auf den zweiten Antrag nicht einzutreten. 6.1. Weiter verbleibt noch, über die vom Regionalgericht Imboden festgelegte aus- sergerichtliche Entschädigung zu befinden, die vom Berufungskläger gerügt wird. In seiner Eingabe bezeichnet der Berufungskläger diese als skandalös und lebens- fremd. Zudem müsse sich die Berufungsbeklagte diese Summe selbst anrechnen lassen. Des Weiteren sei er arbeitslos und verfüge nicht über ein geregeltes Ein- kommen (act. A.1, S. 4). 6.2. Eine materielle Auseinandersetzung mit der durch die Vorinstanz vorgenom- mene Begründung findet nicht statt. Auf die bloss appellatorischen Äusserungen be- treffend Parteientschädigung ist nicht einzutreten. In diesem Zusammenhang sei
8 / 9 darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die vom Berufungsbeklagten eingereichte Kostennote einzeln geprüft hat. 7.1. Da die Berufung insgesamt betrachtet sich als offensichtlich unbegründet er- weist, ergeht die Entscheidfindung in einzelrichtlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZ- PO). Zusammenfassend ergibt sich aus den dargelegten Gründen, dass die Beru- fung des Berufungsklägers abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8.1. Infolge Abweisung der Berufung unterliegt somit vorliegend der Berufungsklä- ger. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons und werden auf die Ge- richtskasse genommen. 8.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Berufungsbeklag- te für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsver- treter der Berufungsbeklagten verzichtete auf das Einreichen einer Honorarnote, weshalb dessen Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250)). In Berücksichtigung der Schwierig- keit der Sache und des mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint eine Entschä- digung im Umfang von CHF 600.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als ange- messen.
9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. X._____ hat die Y._____ für das Berufungsverfahren aussergerichtlich mit CHF 600.00 zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge-richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta-gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: